Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 518, Fassung vom 09.12.2024

Zivilprozessordnung § 518

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 518

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 518,

  1. Absatz einsIm Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (Paragraph 454,) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Recurs ergriffen werden. Der Paragraph 461, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Beschwerden gegen alle anderen im Laufe des Verfahrens gefassten Beschlüsse, und insbesondere gegen die während des Verfahrens erlassenen einstweiligen Verfügungen sind mit dem gegen den Endbeschluss gerichteten Recurs zu verbinden.
  3. Absatz 3Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann der Endbeschluß nur aus den im Paragraph 501, angeführten Gründen angefochten werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001;
Art. 16 Abs. 8, BGBl. I Nr. 52/2009.

Schlagworte

Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106075

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P518/NOR40106075