(2)Absatz 2Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,)