Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 384, Fassung vom 23.09.2024

Zivilprozessordnung § 384

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1999/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 384

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Achter Titel.
Sicherung von Beweisen.

Paragraph 384,

  1. Absatz einsDie Vornahme eines Augenscheines oder die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann zur Sicherung einer Beweisführung in jeder Lage des Rechtsstreites und selbst noch vor Beginn desselben beantragt werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel sonst verloren oder die Benützung desselben erschwert werde.
  2. Absatz 2Diese Beweisaufnahmen können auch, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, angeordnet werden, wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat.
  3. Absatz 3Der Antrag ist bei dem Processgerichte, in dringenden Fällen aber sowie wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, bei dem Bezirksgerichte anzubringen, in dessen Sprengel die Sachen, welche in Augenschein zu nehmen sind oder die Grundlage des Sachverständigenbeweises zu bilden haben, oder die zu vernehmenden Personen sich befinden. Der Antrag kann zu gerichtlichem Protokoll angebracht werden.

Anmerkung

Zur Feststellung von Rechten oder der Echtheit bzw. Unechtheit einer Urkunde s. § 228.

Schlagworte

Beweissicherung, Prozeßgericht

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020520

Alte Dokumentnummer

N2189517557T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P384/NOR12020520