Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 226, Fassung vom 13.06.2024

Zivilprozessordnung § 226

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 226

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Zweiter Theil.
Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt.
Verfahren bis zum Urtheile.

Erster Titel.
Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung.

Klage.

Paragraph 226,

  1. Absatz einsDie mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage hat ein bestimmte Begehren zu enthalten, die Thatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben, und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner thatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.
  2. Absatz 2Wenn die Zuständigkeit oder die Besetzung (Paragraph 7 a, der Jurisdiktionsnorm) des angerufenen Gerichtes vom Werte des Streitgegenstandes abhängt und die Klage nicht auf eine Geldsumme gerichtet ist, sind in die Klage auch auf die erforderlichen Angaben über den Wert des Streitgegenstandes aufzunehmen. Wenn die Klage einen Gegenstand der Handelsgerichtsbarkeit betrifft, jedoch bei einem Gerichtshofe angebracht wird, welchem nicht nur diese besondere, sondern auch die allgemeine Gerichtsbarkeit zusteht, so ist bei der Bezeichnung des Gerichtes ersichtlich zu machen, dass die Verhandlung der Rechtssache vor dem Handelssenate beantragt wird.
  3. Absatz 3Im übrigen sind auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze anzuwenden.

Anmerkung

1. Die Klage ist ein bestimmender Schriftsatz; das Erfordernis eines (zahlenmäßig) bestimmten Begehrens (Abs. 1) ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die Parteien stecken den Rahmen des Verfahrens ab (der Kläger den Streitgegenstand).
2. Zur Bewertung (Abs. 2) siehe die §§ 54 ff., besonders § 56 Abs. 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Schlagworte

Urteil, Tatsachen, Hauptsache

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020360

Alte Dokumentnummer

N2189517397T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P226/NOR12020360