§ 291c.Paragraph 291 c,
Die Bestimmungen des § 291a Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 291b sind auf eine im Ausland stattfindende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 291 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie des Paragraph 291 b, sind auf eine im Ausland stattfindende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht anzuwenden.