Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 590, Fassung vom 26.03.2023

Zivilprozessordnung § 590

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 590

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts

Paragraph 590,
  1. Absatz einsDas Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Absatz 2, können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.
  2. Absatz 2Jede Partei kann bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen, wenn der Schiedsrichter entweder außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und
    1. Ziffer eins
      der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurücktritt,
    2. Ziffer 2
      sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen können oder
    3. Ziffer 3
      das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führt.
    Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3Tritt ein Schiedsrichter nach Absatz eins, oder nach Paragraph 589, Absatz 2, zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Absatz 2, oder Paragraph 588, Absatz 2, genannten Gründe.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40072267

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P590/NOR40072267