(3)Absatz 3Tritt ein Schiedsrichter nach Abs. 1 oder nach § 589 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Abs. 2 oder § 588 Abs. 2 genannten Gründe.Tritt ein Schiedsrichter nach Absatz eins, oder nach Paragraph 589, Absatz 2, zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Absatz 2, oder Paragraph 588, Absatz 2, genannten Gründe.