Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 404, Fassung vom 09.06.2022

Zivilprozessordnung § 404

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1921

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 404

Inkrafttretensdatum

13.01.1922

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Urtheilsinhalt.

Paragraph 404,

  1. Absatz einsDas in der Hauptsache gefällte Urtheil hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge zu erledigen, sofern nicht über einzelne dieser Anträge bereits früher entschieden wurde oder dieselben einer abgesonderten Erledigung vorbehalten werden.
  2. Absatz 2Mehrere Rechtsstreitigkeiten, die nach Paragraph 187, zu gemeinsamer Verhandlung verbunden wurden, können durch ein gemeinschaftliches Urteil entschieden werden, wenn die Verbindung der Verhandlung nicht schon vor Fällung des Urteiles aufgehoben oder nicht über einen der verbundenen Prozesse gemäß Paragraph 390, durch besonderes Urteil entschieden wurde.

Schlagworte

Urteilsinhalt

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020541

Alte Dokumentnummer

N2189517578T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P404/NOR12020541