Zweiter Abschnitt.
Verfahren.
Erster Titel.
Schriftsätze.
§. 74.Paragraph 74,
Die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mittheilungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen.