(3)Absatz 3Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.Bei den Aussprüchen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind die Paragraphen 54, Absatz 2,, 55 Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3,, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer 2, bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer 3, ist kurz zu begründen.