Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 500, Fassung vom 30.04.2022

Zivilprozessordnung § 500

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 500

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 500,
  1. Absatz einsDas Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
  2. Absatz 2Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
      1. Litera a
        5 000 Euro übersteigt oder nicht;
      2. Litera b
        bei Übersteigen von 5 000 Euro auch 30 000 Euro übersteigt oder nicht;
    2. Ziffer 2
      daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 502, Absatz 4 und 5 -
      zutrifft;
    3. Ziffer 3
      falls Ziffer 2, nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig ist oder nicht.
  3. Absatz 3Bei den Aussprüchen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind die Paragraphen 54, Absatz 2,, 55 Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3,, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer 2, bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer 3, ist kurz zu begründen.
  4. Absatz 4Gegen die Aussprüche nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Absatz 2, Ziffer 3, kann - außer in einem Antrag nach Paragraph 508, - nur in einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraphen 507,, 507a) geltend gemacht werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 6, BGBl. I Nr. 98/2001;
Art. 16 Abs. 4, BGBl. I Nr. 52/2009.

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40146967

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P500/NOR40146967