Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 134, Fassung vom 23.11.2021

Zivilprozessordnung § 134

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 134,

Tagsatzungen können nur durch richterliche Entscheidung verlegt werden (Erstreckung). Solche Erstreckung kann auf Antrag oder von amtswegen stattfinden:

  1. Ziffer eins
    wenn sich dem rechtzeitigen Erscheinen einer oder beider Parteien oder der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung zwischen ihnen ein für sie unübersteigliches oder doch ein sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt und insbesondere ohne die Erstreckung eine Partei einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde;
  2. Ziffer 2
    wenn das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare amtliche Obliegenheiten oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung behindert ist;
  3. Ziffer 3
    wenn eine nicht sofort vor dem Processgerichte vollziehbare, für die Weiterführung der Verhandlung jedoch wesentliche Beweisaufnahme angeordnet wird oder sich behufs Fortsetzung und Durchführung der Verhandlung die Herbeischaffung von Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenständen nothwendig erweist;
  4. Ziffer 4
    wenn die Verhandlung bei der vom Gerichte hiezu anberaumten Tagsatzung auch ohne Dazwischenkunft der vorerwähnten Hindernisse nicht zum Abschlusse gebracht werden kann.

Schlagworte

Vertagung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020267

Alte Dokumentnummer

N2189517304T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P134/NOR12020267