Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 133
Inkrafttretensdatum
01.03.1919
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 133.Paragraph 133,
(1)Absatz einsDie Tagsatzung beginnt mit dem Aufrufe der Sache.
(2)Absatz 2Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufrufe der Sache sich wieder entfernt.
(3)Absatz 3Als versäumt gilt die Tagsatzung auch dann, wenn die Partei bei denjenigen Processhandlungen, für welche die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Gesetze vorgeschrieben ist, ohne Rechtsanwalt erscheint.
Schlagworte
Säumnis, Versäumung, Prozeßhandlung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020266
Alte Dokumentnummer
N2189517303T