Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 133, Fassung vom 23.11.2021

Zivilprozessordnung § 133

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 133,

  1. Absatz einsDie Tagsatzung beginnt mit dem Aufrufe der Sache.
  2. Absatz 2Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufrufe der Sache sich wieder entfernt.
  3. Absatz 3Als versäumt gilt die Tagsatzung auch dann, wenn die Partei bei denjenigen Processhandlungen, für welche die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Gesetze vorgeschrieben ist, ohne Rechtsanwalt erscheint.

Schlagworte

Säumnis, Versäumung, Prozeßhandlung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020266

Alte Dokumentnummer

N2189517303T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P133/NOR12020266