Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 415, Fassung vom 26.10.2021

Zivilprozessordnung § 415

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 415

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 415,

Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist es binnen vier Wochen nach Schluß der Verhandlung, wenn ein abgelehnter Richter die Verhandlung gemäß Paragraph 25, JN bis zur Endentscheidung fortgeführt hat, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung und im Falle des Paragraph 193, Absatz 3, binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme zu fällen und vom Vorsitzenden in schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen zur Ausfertigung abzugeben (Paragraph 416, Absatz 2,). Verkündet wird das Urteil in diesen Fällen nicht.

Schlagworte

(der schriftlichen Ausfertigung) Vorbehaltenes Urteil

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020552

Alte Dokumentnummer

N2189517589T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P415/NOR12020552