Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 618
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Arbeitsrechtssachen
§ 618.Paragraph 618,
Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG gilt § 617 Abs. 2 bis Abs. 8 und Abs. 10 und 11 sinngemäß, wobei an die Stelle der die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübenden Landesgerichte die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte treten, an die Stelle des Handelsgerichts Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien; das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes. Der Oberste Gerichtshof entscheidet durch einen nach den Grundsätzen der §§ 10 ff. ASGG zusammengesetzten Senat. Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG gilt Paragraph 617, Absatz 2 bis Absatz 8 und Absatz 10 und 11 sinngemäß, wobei an die Stelle der die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübenden Landesgerichte die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte treten, an die Stelle des Handelsgerichts Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien; das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes. Der Oberste Gerichtshof entscheidet durch einen nach den Grundsätzen der Paragraphen 10, ff. ASGG zusammengesetzten Senat.
Anmerkung
ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3,
BGBl. I Nr. 7/2006; Art. 3,
BGBl. I Nr. 118/2013.
Im RIS seit
11.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40152969