Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 547, Fassung vom 05.09.2020

Zivilprozessordnung § 547

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 547

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 547,

  1. Absatz einsSofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen infolge Einbringung der Wiederaufnahmsklage eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens angeordnet wird, hat die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage in Bezug auf den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung keine hemmende Wirkung.
  2. Absatz 2Auf die Vollstreckbarkeit einer angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung ist die Einbringung einer Nichtigkeitsklage oder einer Wiederaufnahmsklage ohne Einfluss.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020693

Alte Dokumentnummer

N2189517730T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P547/NOR12020693