(1)Absatz einsGegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäß §§. 544 und 545 gestellten Antrag entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.Gegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäß Paragraphen 544 und 545 gestellten Antrag entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.