Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 546, Fassung vom 05.09.2020

Zivilprozessordnung § 546

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 546

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 546,

  1. Absatz einsGegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäß Paragraphen 544 und 545 gestellten Antrag entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
  2. Absatz 2Ist die Wiederaufnahmsklage rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Rechtsmittelverfahren von amtswegen oder auf Antrag wieder aufzunehmen. Der Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, vor welchem das Rechtsmittelverfahren zur Zeit der angeordneten Unterbrechung anhängig war. Dieses Gericht hat die rechtzeitige Wiedervorlage der zur Fortsetzung der Verhandlung erforderlichen Acten von amtswegen zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020692

Alte Dokumentnummer

N2189517729T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P546/NOR12020692