Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 260, Fassung vom 25.12.2019

Zivilprozessordnung § 260

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 260

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 260,

  1. Absatz einsDie Partei, welche eine der in Absatz 2, oder in Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache oder, wenn die Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung geltend gemacht werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern.
  2. Absatz 2Daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2,) kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40172759

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P260/NOR40172759