Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 258, Fassung vom 25.12.2019

Zivilprozessordnung § 258

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 258

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vorbereitende Tagsatzung

Paragraph 258,
  1. Absatz einsDie vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient
    1. Ziffer eins
      der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde,
    2. Ziffer 2
      dem Vortrag der Parteien (Paragraphen 177 bis 179),
    3. Ziffer 3
      der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht,
    4. Ziffer 4
      der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und
    5. Ziffer 5
      soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.
  2. Absatz 2Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Angriffsmittel

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40172758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P258/NOR40172758