Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 252, Fassung vom 25.12.2019

Zivilprozessordnung § 252

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 252

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Europäisches Mahnverfahren

Paragraph 252,
  1. Absatz einsSoweit die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006 Sitzung 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist einer Klage gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Nach Einlangen eines fristgerechten Einspruchs hat das Gericht diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen, sofern das Verfahren nicht gemäß Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung zu beenden ist. Macht der Antragsteller fristgerecht ein Gericht namhaft, so ist die Rechtssache an dieses zu überweisen. Die Streitanhängigkeit wird durch die Überweisung nicht aufgehoben. Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde. Macht der Antragsteller innerhalb der Frist kein Gericht namhaft, so ist die Klage zurückzuweisen.
  4. Absatz 4Nach Überweisung der Rechtssache nach Absatz 3, hat das Gericht nach Paragraphen 257, ff vorzugehen. Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichts nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 240, berücksichtigt werden.
  5. Absatz 5Das für die Durchführung des Mahnverfahrens zuständige Gericht ist auch für die Überprüfung nach Artikel 20, der Verordnung zuständig. Für Anträge nach Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung gelten die Paragraphen 149 und 153 entsprechend, für Anträge nach Artikel 20, Absatz 2, gilt Paragraph 149, entsprechend. Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung für nichtig, so ist, sofern der Antragsteller nicht eine Erklärung nach Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung abgegeben hat, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Liegt eine Erklärung nach Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung vor oder erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung für nichtig, so ist das Verfahren beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Paragraphen 146, ff findet wegen Versäumung der Frist nach Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung nicht statt. Eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage kann nicht erhoben werden.
  6. Absatz 6Auf die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.
  7. Absatz 7Wird der Antrag nach Artikel 10, der Verordnung geändert, so gilt er für den verbleibenden Teil der Forderung als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen.

Anmerkung

ÜR: Art. XIV Abs. 2

Schlagworte

Nichtigkeitsklage

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105047

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P252/NOR40105047