(5)Absatz 5Das für die Durchführung des Mahnverfahrens zuständige Gericht ist auch für die Überprüfung nach Art. 20 der Verordnung zuständig. Für Anträge nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung gelten die §§ 149 und 153 entsprechend, für Anträge nach Art. 20 Abs. 2 gilt § 149 entsprechend. Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung für nichtig, so ist, sofern der Antragsteller nicht eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung abgegeben hat, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Liegt eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung vor oder erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung für nichtig, so ist das Verfahren beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 146 ff findet wegen Versäumung der Frist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung nicht statt. Eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage kann nicht erhoben werden.Das für die Durchführung des Mahnverfahrens zuständige Gericht ist auch für die Überprüfung nach Artikel 20, der Verordnung zuständig. Für Anträge nach Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung gelten die Paragraphen 149 und 153 entsprechend, für Anträge nach Artikel 20, Absatz 2, gilt Paragraph 149, entsprechend. Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung für nichtig, so ist, sofern der Antragsteller nicht eine Erklärung nach Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung abgegeben hat, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Liegt eine Erklärung nach Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung vor oder erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung für nichtig, so ist das Verfahren beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Paragraphen 146, ff findet wegen Versäumung der Frist nach Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung nicht statt. Eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage kann nicht erhoben werden.