Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 610, Fassung vom 16.11.2019

Zivilprozessordnung § 610

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 610

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Paragraph 610,
  1. Absatz einsSofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht beantragen,
    1. Ziffer eins
      Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
    2. Ziffer 2
      bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern, sofern die Parteien dies vereinbart haben;
    3. Ziffer 3
      einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind.
  2. Absatz 2Der Antrag nach Absatz eins, ist der anderen Partei zu übersenden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist die andere Partei zu hören.
  3. Absatz 3Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Erläuterung des Schiedsspruchs innerhalb von vier Wochen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von acht Wochen entscheiden.
  4. Absatz 4Eine Berichtigung des Schiedsspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, kann das Schiedsgericht binnen vier Wochen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag vornehmen.
  5. Absatz 5Paragraph 606, ist auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Erläuterung oder Berichtigung ist Bestandteil des Schiedsspruchs.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Schlagworte

Rechenfehler, Schreibfehler

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40072296

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P610/NOR40072296