Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 499, Fassung vom 20.02.2019

Zivilprozessordnung § 499

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 499

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 499,

  1. Absatz einsDie Zurückverweisung der Rechtssache an das Processgericht erster Instanz geschieht in den Fällen der Paragraphen 494 und 496 mittels Beschlusses.
  2. Absatz 2Das Gericht, an welches eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichtes zu gänzlicher oder theilweiser neuer Verhandlung oder Entscheidung oder zur Durchführung des Berufungsverfahrens (Paragraph 487,) gelangt, ist hiebei an die rechtliche Beurtheilung gebunden, von welcher das Berufungsgericht bei seinem Beschlusse ausgegangen ist.
  3. Absatz 3In Bezug auf die Einleitung der neuen Verhandlung hat die Vorschrift des Paragraph 479, zur Anwendung zu kommen.
  4. Absatz 4Das Gleiche gilt, wenn das Berufungsgericht das Urtheil, durch welches eine Wiederaufnahmsklage als unzulässig erkannt wurde, abändert und die Verhandlung in erster Instanz auf die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt war.

Schlagworte

rechtliche Beurteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020641

Alte Dokumentnummer

N2189517678T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P499/NOR12020641