Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 163
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Wirkung der Unterbrechung.
§. 163.Paragraph 163,
(1)Absatz einsDie Unterbrechung des Verfahrens hat die Wirkung, dass während der Dauer der Unterbrechung Ladungen zur Verhandlung der Streitsache nicht erfolgen können, die etwa schon früher für die Zeit nach Eintritt der Unterbrechung ergangenen Ladungen ihre Wirksamkeit verlieren und endlich der Lauf einer jeden Frist zur Vornahme einer Processhandlung aufhört. Mit Aufnahme des Verfahrens beginnt die volle Frist von neuem zu laufen.
(2)Absatz 2Die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommenen Processhandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3)Absatz 3Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
Schlagworte
Prozeßhandlung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020296
Alte Dokumentnummer
N2189517333T