Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 185, Fassung vom 03.03.2016

Zivilprozessordnung § 185

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 185

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 185,

  1. Absatz einsIst eine ohne Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erschienene Partei einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung nicht fähig, so ist die Tagsatzung vom Vorsitzenden auf thunlichst kurze Zeit zu erstrecken und die betreffende Partei anzuweisen, bei der neuerlichen Tagsatzung unter Vertretung eines geeigneten Bevollmächtigten, erforderlichenfalls eines Rechtsanwalts zu erscheinen, widrigens sie als ausgeblieben angesehen werden würde. Eine wiederholte Erstreckung der Tagsatzung kann aus diesem Grunde nicht stattfinden.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,)

  2. Absatz 2Die vorstehenden Bestimmungen haben auch dann sinngemäße Anwendung zu finden, wenn der Bevollmächtigte einer Partei einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung unfähig ist und entweder die Partei selbst nicht anwesend ist oder die Verhandlung mit ihr mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 27,, Absatz 1, nicht durchgeführt werden kann.

Schlagworte

Verhandlungsfähigkeit, Verhandlungsunfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105045

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P185/NOR40105045