Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 469
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
30.04.2011
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 469.Paragraph 469,
(1)Absatz eins,Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz dem Berufungsgericht die Berufungsschrift und die etwa eingelangte Berufungsbeantwortung oder die diesbezüglichen Protokolle mit allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßakten und besonders mit den Ausweisen über die Zustellung des Urteils und der Berufungsschrift vorzulegen. Gibt der Inhalt der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung zu einer Erledigung des Prozeßgerichtes erster Instanz Anlaß, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Wurde der Rechtsstreit durch das angefochtene Urtheil nicht vollständig erledigt und soll die Verhandlung über die noch unerledigten Punkte während des Berufungsverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Berufungsgerichte amtliche Abschriften der auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens bezüglichen Theile derjenigen Processacten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benöthigt werden.
Anmerkung
Abs. 2 wird vor allem bei Berufungen gegen Teilurteile (§§ 391, 392)
anzuwenden sein.
Schlagworte
Prozeßakt, Urteil
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2011
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020610
Alte Dokumentnummer
N2189517647T