Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 467, Fassung vom 30.04.2011

Zivilprozessordnung § 467

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 467

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 467,

Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches Berufung erhoben wird;
  3. Ziffer 3
    die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urtheiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
  4. Ziffer 4
    das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann;
  5. Ziffer 5
    sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (Paragraph 465, Absatz 2), die Unterschrift eines Rechtsanwalts.

Schlagworte

Urteil; tatsächliches Vorbringen

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2011

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020608

Alte Dokumentnummer

N2189517645T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P467/NOR12020608