Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 467
Inkrafttretensdatum
01.03.1919
Außerkrafttretensdatum
30.04.2011
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 467.Paragraph 467,
Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:
die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;
die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches Berufung erhoben wird;
die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urtheiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann;
sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (§. 465 Absatz 2), die Unterschrift eines Rechtsanwalts.sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (Paragraph 465, Absatz 2), die Unterschrift eines Rechtsanwalts.
Schlagworte
Urteil; tatsächliches Vorbringen
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2011
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020608
Alte Dokumentnummer
N2189517645T