§ 528a.Paragraph 528 a,
Auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs über Rekurse ist auch der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs über Rekurse ist auch der Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.