Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 187, Fassung vom 31.03.2009

Zivilprozessordnung § 187

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1921

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

13.01.1922

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

2. Durch den Senat.

Paragraph 187,

  1. Absatz einsSind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden oder in welchen die nämliche Person verschiedenen Klägern oder verschiedenen Beklagten als Processgegner gegenübersteht, so können diese Processe, wenn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Processführung vermindert werden wird, durch Beschluss des Senates zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.
  2. Absatz 2Die Verbindung ist auch zulässig, wenn einzelne dieser Rechtsstreite vor den Einzelrichter gehören. Zur Verhandlung und Entscheidung über die verbundenen Rechtsstreite ist der Senat berufen.

Anmerkung

Zur Ermöglichung der Verbindung sieht § 31a JN, RGBl. Nr. 111/1895, Delegation von Verfahren an ein Gericht vor.

Schlagworte

Prozeßführung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020320

Alte Dokumentnummer

N2189517357T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P187/NOR12020320