Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 587, Fassung vom 30.06.2006

Zivilprozessordnung § 587

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 587

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Verfahren vor den Schiedsrichtern.

Paragraph 587,

  1. Absatz einsDie Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruches die Parteien zu hören und den dem Streite zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Das Verfahren wird, sofern durch den Schiedsvertrag oder eine nachträgliche schriftliche Vereinbarung der Parteien nichts anderes festgesetzt ist, von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt.
  2. Absatz 2Wenn sich eine Partei in die Verhandlung vor den Schiedsrichtern nicht einlässt, ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln.

Schlagworte

Parteiengehör, rechtliches Gehör

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020733

Alte Dokumentnummer

N2189517770T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P587/NOR12020733