Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 586, Fassung vom 30.06.2006

Zivilprozessordnung § 586

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 586

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 586,

  1. Absatz einsEin Schiedsrichter kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (Paragraphen 19 und 20 Jur.- Norm).
  2. Absatz 2Eine Partei, welche einen Schiedsrichter allein oder in Gemeinschaft mit ihrem Gegner bestellt hat, ist zur Ablehnung desselben nur dann berechtigt, wenn der Ablehnungsgrund erst nach der Bestellung entstanden oder der Partei bekannt geworden ist.

Schlagworte

§§ 19 und 20 JN, RGBl. Nr. 111/1895

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020732

Alte Dokumentnummer

N2189517769T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P586/NOR12020732