Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 582, Fassung vom 30.06.2006

Zivilprozessordnung § 582

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 582

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 582,

  1. Absatz einsWenn die Bestellung eines Schiedsrichters nicht rechtzeitig vorgenommen wird oder wenn die beiden Schiedsrichter sich über die Person des Obmannes nicht einigen können, so erfolgt die Bestellung auf Antrag durch das Gericht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre; ist jedoch im Schiedsvertrag das Gericht, das hiefür zuständig sein soll, bezeichnet und könnte es durch Vereinbarung der Parteien zuständig gemacht werden (Paragraph 104, Absatz eins und 2 JN) oder ist im Schiedsvertrag der Ort bezeichnet, an dem das Schiedsgericht tagen soll, so ist jenes Gericht oder in Ermangelung einer solchen Bezeichnung das für diesen Ort zuständige Gericht zuständig. Fehlt ein örtlich zuständiges Gericht oder ist es nicht zu ermitteln, so ist der Antrag, sofern das Schiedsgericht nach dem Schiedsvertrag im Inland tagen soll, bei dem örtlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gericht zu stellen. Zur Antragstellung sind die Parteien und im Fall des Paragraph 580, auch jeder der beiden Schiedsrichter berechtigt. Zur Antragstellung ist auch vor Gerichtshöfen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig.
  2. Absatz 2Der über den Antrag ergehende Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Anmerkung

ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10 BGBl. Nr. 135/1983.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020728

Alte Dokumentnummer

N2189517765T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P582/NOR12020728