Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 207, Fassung vom 30.04.2004

Zivilprozessordnung § 207

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Fünfter Titel.
Protokolle.

Verhandlungsprotokolle.

Paragraph 207,

  1. Absatz einsÜber jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Dasselbe hat außer den durch das Gesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Benennung des Gerichtes, die Namen der Richter, des Schriftführers, und wenn ein Dolmetsch zugezogen wird, dessen Namen; die Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung, und bei einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich gepflogen wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war;
    2. Ziffer 2
      die Namen der Parteien und ihrer Vertreter, sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes;
    3. Ziffer 3
      die Benennung der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind.
  2. Absatz 2Bei Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk (Paragraph 418, Absatz 1) beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des Paragraph 212, einlegen.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende kann von der Beiziehung eines Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben einem Mitglied des Senats übertragen oder selbst besorgen.

Anmerkung

Zu Abs. 3 siehe auch § 212a.
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030190

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P207/NOR40030190