Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 501
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2009
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 501. (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.Paragraph 501, (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der Paragraph 473 a, ist nicht anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
(2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.Der Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.
Anmerkung
1. Die Gründe, aus denen ein "Bagatellurteil" (die ZPO verwendet
diese Bezeichnung nicht mehr, die Sonderbestimmungen für das
erstinstanzliche Bagatellverfahren sind aufgehoben) angefochten
werden kann, entsprechen den Revisionsgründen des § 503 Z 1 und 4.
2. ÜR: Art. 96 Z 5,
BGBl. I Nr. 98/2001
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40022197