Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 501, Fassung vom 31.12.2002

Zivilprozessordnung § 501

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 501

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 501, (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der Paragraph 473 a, ist nicht anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

  1. Absatz 2Der Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

Anmerkung

1. Die Gründe, aus denen ein "Bagatellurteil" (die ZPO verwendet
diese Bezeichnung nicht mehr, die Sonderbestimmungen für das
erstinstanzliche Bagatellverfahren sind aufgehoben) angefochten
werden kann, entsprechen den Revisionsgründen des § 503 Z 1 und 4.
2. ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40022197

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P501/NOR40022197