Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 45a, Fassung vom 31.12.2002

Zivilprozessordnung § 45a

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45a

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 45 a,

  1. Absatz einsWird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne daß der unterlegene Teil hieran schuldig ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hat eine Partei von den im Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz angeführten Barauslagen mehr als die Hälfte bestritten, so hat ihr der andere Ehegatte den Mehrbetrag zu ersetzen.
  2. Absatz 2Wird die Ehe nach Paragraph 55, Ehegesetz geschieden und enthält das Scheidungsurteil einen Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung, so hat der schuldige Ehegatte dem anderen die Kosten zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020177

Alte Dokumentnummer

N2189517214T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P45a/NOR12020177