Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 357, Fassung vom 31.12.2002

Zivilprozessordnung § 357

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 357

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Beweisaufnahme.

Paragraph 357,

Das erkennende Gericht oder der mit der Leitung der Beweisaufnahme betraute Richter kann auch die schriftliche Begutachtung anordnen. In diesem Falle sind die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dasselbe bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020493

Alte Dokumentnummer

N2189517530T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P357/NOR12020493