Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 503
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 503.Paragraph 503,
Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:
weil das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im §. 477 bezeichneten Mängel nichtig ist;weil das Urtheil des Berufungsgerichtes wegen eines der im Paragraph 477, bezeichneten Mängel nichtig ist;
weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
weil dem Urtheile des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine thatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Processacten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht;
weil das Urtheil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurtheilung der Sache beruht.
Schlagworte
Nichtigkeit (Z 1), Mangelhaftigkeit (Z 2), Aktenwidrigkeit (Z 3), unrichtige rechtliche Beurteilung (Z 4)
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020646
Alte Dokumentnummer
N2189517683T