Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 502
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten
Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Text
Zweiter Abschnitt.
Revision.
Zulässigkeit.
§ 502.Paragraph 502,
(1)Absatz einsGegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2)Absatz 2Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt.
(3)Absatz 3Weiters ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.Weiters ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat.
(4)Absatz 4In den im § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.In den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat; die Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Abs. 2 und 3 gelten nichtDie Absatz 2 und 3 gelten nicht
für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;für die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins,, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
für die unter § 55 Abs. 4 JN fallenden Streitigkeiten.für die unter Paragraph 55, Absatz 4, JN fallenden Streitigkeiten.
Anmerkung
1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Abs. 1 erhebliche
Rechtsfrage, deretwegen meist von "Zulassungsrevision" oder
"Grundsatzrevision" gesprochen wird.
2. Der Wert des Abs. 2 ist der vom Berufungsgericht nach § 500
Abs. 2 Z 1 festgestellte Betrag.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12039820
Alte Dokumentnummer
N2199750351L