Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 502, Fassung vom 31.12.2001

Zivilprozessordnung § 502

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 502

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten
Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Zweiter Abschnitt.
Revision.

Zulässigkeit.

Paragraph 502,
  1. Absatz einsGegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
  2. Absatz 2Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Weiters ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat.
  4. Absatz 4In den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat; die Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Absatz 2 und 3 gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins,, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
    2. Ziffer 2
      für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
    3. Ziffer 3
      für die unter Paragraph 55, Absatz 4, JN fallenden Streitigkeiten.

Anmerkung

1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Abs. 1 erhebliche
Rechtsfrage, deretwegen meist von "Zulassungsrevision" oder
"Grundsatzrevision" gesprochen wird.
2. Der Wert des Abs. 2 ist der vom Berufungsgericht nach § 500
Abs. 2 Z 1 festgestellte Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039820

Alte Dokumentnummer

N2199750351L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P502/NOR12039820