Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 500, Fassung vom 31.12.2001

Zivilprozessordnung § 500

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 500

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten
Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 500, (1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

  1. Absatz 2Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
      1. Litera a
        52 000 S übersteigt oder nicht;
      2. Litera b
        bei Übersteigen von 52 000 S auch 260 000 S übersteigt oder nicht;
    2. Ziffer 2
      daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 502, Absatz 4 und 5 -
      zutrifft;
    3. Ziffer 3
      falls Ziffer 2, nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig ist oder nicht.
  2. Absatz 3Bei den Aussprüchen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind die Paragraphen 54, Absatz 2,, 55 Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3,, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer 2, bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer 3, ist kurz zu begründen.
  3. Absatz 4Gegen die Aussprüche nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Absatz 2, Ziffer 3, kann - außer in einem Antrag nach Paragraph 508, - nur in einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4,) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraphen 507,, 507a) geltend gemacht werden.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039818

Alte Dokumentnummer

N2199750349L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P500/NOR12039818