Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 498, Fassung vom 31.12.2001

Zivilprozessordnung § 498

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 498

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 498,

  1. Absatz einsDas Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die in den erstrichterlichen Processacten und im Urtheile der ersten Instanz festgestellten, durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung zugrunde zu legen, soweit dieselben nicht durch die Berufungsverhandlung selbst eine Berichtigung erfahren haben.
  2. Absatz 2Welche Bedeutung dem Widerspruche beizumessen ist, der gegen einzelne Feststellungen eines Protokolles erster Instanz oder gegen die in der Ausfertigung eines Beweisbeschlusses oder im Urtheilsthatbestande enthaltenen Angaben über thatsächliches und Beweisvorbringen (Paragraphen 444,, 445) rechtzeitig erhoben wurde, hat das Berufungsgericht, nöthigenfalls nach mündlicher Verhandlung über die vom Widerspruche betroffenen Feststellungen und Angaben (Paragraph 488,), unter sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse des Berufungsverfahrens und aller sonstigen Umstände zu beurtheilen.

Anmerkung

Die Bestimmungen über den Urteilstatbestand sind aufgehoben (früher
§ 417 Abs. 2).

Schlagworte

Prozeßakt, Urteil

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020749

Alte Dokumentnummer

N2189517805T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P498/NOR12020749