Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 113, Fassung vom 31.05.2000

Zivilprozessordnung § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 113,

  1. Absatz einsSo lange sich ein Rechtsanwalt nicht mit Zustimmung des gegnerischen Rechtsanwalts zur Besorgung der Zustellung bei Gericht bereit erklärt hat, sind die in der betreffenden Streitsache vorkommenden Zustellungen von amtswegen zu vollziehen.
  2. Absatz 2Die durch Zustellung zwischen Rechtsanwälten im Vergleiche zur sonstigen Zustellung von amtswegen etwa erwachsenden Mehrkosten hat die Partei, deren Rechtsanwalt sich zur Besorgung der Zustellung erboten hat, und zwar ohne Anspruch auf Rückersatz zu tragen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020246

Alte Dokumentnummer

N2189517283T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P113/NOR12020246