Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 112, Fassung vom 31.05.2000

Zivilprozessordnung § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 112, Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten oder durch die Post direkt übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020245

Alte Dokumentnummer

N2189517282T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P112/NOR12020245