Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 103
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Ersatzzustellung
§ 103.Paragraph 103,
Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist. Die Ersatzzustellung an eine im Paragraph 16, Absatz 2, des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020236
Alte Dokumentnummer
N2189517273T