Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 186, Fassung vom 31.12.1998

Zivilprozessordnung § 186

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 186,

  1. Absatz einsWird eine auf die Processleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden oder einem Mitgliede des Senates gestellte Frage von einer der an der Verhandlung betheiligten Personen als unzulässig bestritten, so entscheidet über solchen Widerspruch der Senat.
  2. Absatz 2Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß Paragraphen 179,, Absatz 1, 181, Absatz 2, und 184, Absatz 2, ergehenden Entscheidungen des Senates.

Schlagworte

Prozeßleitung

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020319

Alte Dokumentnummer

N2189517356T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P186/NOR12020319