Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 502
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zweiter Abschnitt.
Revision.
Zulässigkeit.
§ 502.Paragraph 502,
(1)Absatz einsGegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2)Absatz 2Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt.
(3)Absatz 3Der Abs. 2 gilt nichtDer Absatz 2, gilt nicht
für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten undfür die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten und
für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
Anmerkung
1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Abs. 1 erhebliche
Rechtsfrage, deretwegen meist von "Zulassungsrevision" oder
"Grundsatzrevision" gesprochen wird.
2. Der Wert des Abs. 2 ist der vom Berufungsgericht nach § 500
Abs. 2 Z 1 festgestellte Betrag.
3. ÜR: Art. XLI Z 5
BGBl. Nr. 343/1989.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020645
Alte Dokumentnummer
N2189517682T