Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 241
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr.
76/2002.
Text
§. 241.Paragraph 241,
Wenn bei der ersten Tagsatzung infolge der vom benannten Auctor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Betheiligten in Ansehung der Übernahme des Processes durch den Auctor zustande kommt, so hat der Vorsitzende oder der mit der Abhaltung der ersten Tagsatzung beauftragte Richter auf entsprechenden Antrag gleich bei der Tagsatzung den Beklagten durch Beschluss von der Klage zu entbinden.
Anmerkung
ÜR: Art. X,
BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Auktor, Prozeß, Beteiligter, Prozess
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020376
Alte Dokumentnummer
N2189517413T