Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 239
Inkrafttretensdatum
31.07.1929
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Erste Tagsatzung.
§. 239.Paragraph 239,
(1)Absatz einsDie erste Tagsatzung findet vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem von diesem beauftragten Mitglied des Senates statt.
(2)Absatz 2Die erste Tagsatzung ist zur Vornahme eines Vergleichsversuches, zur Anmeldung der Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, sowie zur Entgegennahme der Erklärung des benannten Auctors bestimmt. Bei der ersten Tagsatzung ist ferner der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Processkosten zu stellen; auch kann bei der ersten Tagsatzung die Streitsache auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichtes oder infolge Versäumnis durch Urtheil erledigt oder vom Kläger der Antrag auf Bewilligung der Änderung der Klage angebracht werden.
(3)Absatz 3Über den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Processkosten oder auf Gestattung der Klagsänderung, sowie über den bei der ersten Tagsatzung von einer Partei wegen der Processunfähigkeit eines der Streittheile oder wegen mangelnder Berechtigung der als Vertreter einschreitenden Person gestellten Antrag auf Zurückweisung der Klage ist sogleich bei der ersten Tagsatzung zu verhandeln und zu entscheiden. Auch von amtswegen kann eine Erörterung über die letzteren Punkte oder über eine durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zu beseitigende Unzuständigkeit des Gerichtes bei der ersten Tagsatzung eingeleitet und auf Grund dessen ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gefasst werden.
(4)Absatz 4Alles andere Anbringen und jede andere Entscheidung ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 261 Absatz 6, von der ersten Tagsatzung ausgeschlossen.Alles andere Anbringen und jede andere Entscheidung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, von der ersten Tagsatzung ausgeschlossen.
Anmerkung
Der Antrag auf aktorische Kaution und die Einrede der durch
Parteienvereinbarung zu heilenden Unzuständigkeit (s. § 104 JN,
RGBl. Nr. 111/1895) müssen bei sonstigem Ausschluß in der ersten
Tagsatzung vorgebracht werden (§§ 59 und 240).
Schlagworte
Tagsatzung, Auktor, Prozeßunfähigkeit, Prozeßkosten, Urteil
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020374
Alte Dokumentnummer
N2189517411T