Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 227, Fassung vom 31.12.1997

Zivilprozessordnung § 227

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 227

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 227,

  1. Absatz einsMehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (Paragraph 55, JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche
    1. Ziffer eins
      das Prozeßgericht zuständig und
    2. Ziffer 2
      dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.
  2. Absatz 2Jedoch können Ansprüche, die den im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche berufen.

Anmerkung

Zur Geltendmachung von Ansprüchen von oder gegen mehrere Parteien s. §§ 11 ff. In verschiedenen Klagen geltend gemachte Ansprüche können verbunden werden (§ 187).

Schlagworte

(objektive) Klagenhäufung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020361

Alte Dokumentnummer

N2189517398T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P227/NOR12020361