Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 589, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 589

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 589

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Ablehnungsverfahren

Paragraph 589,
  1. Absatz einsDie Parteien können vorbehaltlich des Absatz 3, ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters frei vereinbaren.
  2. Absatz 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne von Paragraph 588, Absatz 2, bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung.
  3. Absatz 3Bleibt eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2, vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40072265

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P589/NOR40072265