(2)Absatz 2Sind mit demselben Bestandvertrag Gegenstände zur Benützung überlassen, für die nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes verschiedene Kündigungstermine oder Kündigungsfristen in Betracht kommen, so richten sich der Termin und die Frist, die bei der Aufkündigung einzuhalten sind, nach der Hauptsache; jedoch ist bei der Aufkündigung von Liegenschaften, die auch nur zum Teil forstwirtschaftlich genutzt werden, und bei Betrieben, die die Forstwirtschaft nicht hauptsächlich zum Gegenstand haben, Z 2 lit. a anzuwenden.Sind mit demselben Bestandvertrag Gegenstände zur Benützung überlassen, für die nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes verschiedene Kündigungstermine oder Kündigungsfristen in Betracht kommen, so richten sich der Termin und die Frist, die bei der Aufkündigung einzuhalten sind, nach der Hauptsache; jedoch ist bei der Aufkündigung von Liegenschaften, die auch nur zum Teil forstwirtschaftlich genutzt werden, und bei Betrieben, die die Forstwirtschaft nicht hauptsächlich zum Gegenstand haben, Ziffer 2, Litera a, anzuwenden.