Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 540, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 540

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 540

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 540,

  1. Absatz einsIst in den Fällen des Paragraph 530, der Wiederaufnahmsgrund durch der Klage beigelegte Urkunden dargethan oder wird die Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 531, beantragt, so ist die Verhandlung und Entscheidung über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme, vorbehaltlich der dem Gerichte im Paragraph 189, eingeräumten Befugnis, mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden.
  2. Absatz 2Die Hauptsache wird dabei soweit von neuem verhandelt, als sie vom Anfechtungsgrunde betroffen ist.
  3. Absatz 3Ist jedoch das zur Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme zuständige Gericht höherer Instanz nach den für das Verfahren vor demselben geltenden Bestimmungen nicht in der Lage, die Hauptsache spruchreif zu machen, so hat es sich auf die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu beschränken und nach Rechtskraft des die Wiederaufnahme bewilligenden Urtheiles den Rechtsstreit zur Verhandlung der Hauptsache an das Gericht zurückzuverweisen, welches in erster Instanz dazu berufen gewesen ist. Von diesem ist sodann die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung der Hauptsache von amtswegen anzuberaumen und nach den für das Verfahren vor diesem Gerichte geltenden Vorschriften durchzuführen.

Schlagworte

bewilligendes Urteil

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243678

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P540/NOR40243678