Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 511
Inkrafttretensdatum
31.07.1929
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 511.Paragraph 511,
(1)Absatz einsDas Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, ist bei der weiteren Verhandlung und Entscheidung an die rechtliche Beurtheilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Beschlusse zugrunde gelegt hat.
(2)Absatz 2Zum Zwecke der Aufnahme des Verfahrens beim Berufungsgerichte oder beim Gerichte erster Instanz haben diese die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von amtswegen anzuberaumen.
Schlagworte
Rechtliche Beurteilung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020655
Alte Dokumentnummer
N2189517692T