Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 304, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 304

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 304

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 304,

  1. Absatz einsDie Vorlage der Urkunde kann nicht verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      wenn der Gegner selbst auf die Urkunde zum Zwecke der Beweisführung im Processe Bezug genommen hat;
    2. Ziffer 2
      wenn der Gegner nach bürgerlichem Rechte zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine beiden Parteien gemeinschaftliche ist.
  2. Absatz 2Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere für die Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin bekundet sind. Als gemeinschaftlich gelten auch die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Betheiligten oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Geschäftes gepflogenen schriftlichen Verhandlungen.

Schlagworte

unbedingte Vorlagepflicht, Prozeß

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020440

Alte Dokumentnummer

N2189517477T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P304/NOR12020440